Allgemeine Geschäftsbedingungen

Letzte Anpassung: 28.06.2020, Kapitel “4. Deklaration” Sonderabfälle, andere kostenpflichtige Abfälle und asbesthaltige Güter
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den Geschäftsbereich der Freaktal Boxen und Metalle GmbH, Kronengasse 5, 5073 Gipf-Oberfrick, (nachfolgend „FBM“ genannt). Die FBM betreibt ein Dienstleistungsunternehmen und erbringt entgeltliche Dienstleistungen im Zusammenhang im Rohstoffhandel, Umweltdienst und Entsorgungsgewerbe.

Diese AGB gelten für die obengenannten Bereiche sowie die weiteren Dienstleistungen welche die FBM direkt und indirekt gegenüber dem Kunden erbringt.
Allfälligen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf andere Weise übermittelt werden oder wir unsere Dienstleistungen erbringen, ohne den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich zu widersprechen.
Abweichungen, Nebenabreden, Ergänzungen oder der Ausschluss der vorliegenden AGB bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kommt durch die Akzeptanz der Offerte der FBM, betreffend den Bezug von Dienstleistungen durch den Kunden zustande. Der Vertrag kommt des Weiteren zustande, wenn der Kunde die von der FBM angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

3. Drittparteien

Die FBM ist gegenüber dem Kunden über den Beizug von Drittparteien nicht Auskunftspflichtig.

4. Deklaration

Der Kunde ist stehts verpflichtet, der FBM gegenüber, wahrheitsgetreue Angaben über die Wertstoffe anzugeben. Alle Gebinde werden zum einen bei der Abholung durch eine visuelle Kontrolle und allfälligen Stichproben getestet und zum anderen in der Sortierhalle fernkontrolliert. Bei schwerwiegenden Verstössen (z.B. versteckte Giftstoffe, Sonderabfälle etc.) werden zusätzliche Bearbeitungskosten und allfällige Spezialentsorgungen dem Kunden weiterverrechnet. Im Wiederholungsfall behält sich die FBM vor, weitere Aufträge des entsprechenden Kunden zu verweigern und/oder von dem aktuellen Auftrag zurückzutreten.
Mit Sonderabfall verschmutzte Gebinde (Motorenöl, Diesel etc.) und/oder Teilen (z.B. Motoren, Getriebe etc.), wird die Entsorgung des Sonderabfalls in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Druckbehälter (z.B. Gasflasche, alle Arten von Spraydosen, Deodorant, Gaspatronen für Rahmbläser, Gaskartuschen etc.), diese müssen Restentleert und gelocht sein, ansonsten werden diese als Sonderabfall behandelt.
Asbesthaltige Güter müssen in staubdichten und reisfesten Kunststoffsäcken, welche nach Chem RRV beschriftet sind, verpackt sein und in geschlossenen Behältern gelagert werden. Werden asbesthaltige Güter falsch oder unverpackt abgegeben, werden die Kosten für die Verpackung dem Kunden in Rechnung gestellt.
Die FBM, dessen Fahrer und/oder Drittparteien, die im Auftrag der FBM stehen, steht das Recht zu, die Annahme von Gebinde zu verweigern, sollten diese über Rand geladen sein und dadurch beim Transport eine Gefährdung von Drittpersonen im Strassenverkehr entstehen.
Loses, unpalettisiertes oder nicht in Gebinde befindliche Güter (Übergrössen, Sperrgut), müssen angemeldet werden und können zusätzliche Kosten (z.B. Zerlegung vor Ort) mit sich ziehen.
Die Deklaration des Wertstoffes, sowie dessen Qualität und Reinheit wird durch die FBM-GmbH bestimmt.

5. Preise

Alle Preise auf der Webseite www.fbm-gmbh.ch, so wie die Preise in den Offerten der FBM verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer (MwSt) und/oder exklusive weiterer allfälligen Steuern. Insbesondere bei den Gutschriften beziehen sich die Preise auf restentleerte, saubere und sortierte Ware (Kapitel «4. Deklaration»).
Die FBM behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäss der Offerte der FBM. Für den Kunden gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise.
Alle Offerten der FBM werden als Richtwert in Tonnen angegeben und sind unverbindlich. Die effektive Rechnung und/oder Gutschrift wird dem Kunden nach der Wägung der Wertstoffe verbindlich ausgestellt. Die Wägung der Wertstoffe findet immer in der Sortierhalle statt. Es ist dem Kunden jederzeit gestattet seiner Wägung beizuwohnen.

6. Bezahlung / Gutschriften / Vergütungen

Der Kunde ist verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Wird die Rechnung nicht binnen der genannten Zahlungsfrist beglichen, wird der Kunde abgemahnt. Begleicht der Kunde die Rechnung nicht innerhalb der angesetzten Mahnfrist fällt er automatisch in Verzug. Ab Zeitpunkt des Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 5%.
Die FBM behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen Vorauskasse zu verlangen. Der FBM steht das Recht zu bei Zahlungsverzug allfällig ausstehende Gutschriften und/oder Vergütungen zurückzuhalten.
Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages mit einer allfälligen Forderung des Kunden gegenüber der FBM ist nicht zulässig.
Auszahlungen der Gutschriften und/oder Vergütungen seitens der FBM werden innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Auftrages als Barauszahlung oder Banküberweisung getätigt.

7. Dienstleistungserbringung

Sind keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen, so erfüllt die FBM ihre Verpflichtung durch Erbringung der Standarddienstleistung.
Im Rahmen der Gewerbetour verpflichtet sich die FBM einer regelmässigen Abholung, der vereinbarten Wertstoffe ohne der Aufforderung des Kunden. Dieser Auftrag wird solange durch die FBM ausgeführt, bis der Kunde den Auftrag schriftlich ändert oder zurückzieht.
Die FBM ist stehts bemüht, der Terminplanung des Kunden entgegenzukommen, jedoch behält sich die FBM das Recht vor, zu entscheiden an welchem Tag und zu welcher Tageszeit die Abholung der Wertstoffe durchgeführt wird. Ebenso wird in der Standarddienstleistung und Gewerbetour jede Anfahrstelle beim Kunden als einzelner Auftrag angenommen und verrechnet.

8. Rücktritt / Terminverschiebung

Beide Partien haben das Recht jederzeit vom Vertrag zurück zu treten. Die zurücktretende Partei hat die bereits getätigten Aufwendungen der anderen Partei vollumfänglich zu erstatten. Ein Rücktritt zu Unzeiten ist nicht zulässig. Es werden dem Kunden die durch den Rücktritt verursachten Kosten in Rechnung gestellt.

9. Höhere Gewalt

Wird die fristgerechte Erfüllung durch die FBM, deren Lieferanten oder beigezogenen Dritten infolge höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen verunmöglicht, so ist die FBM während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage kann die FBM vom Vertrag zurücktreten. Jegliche weiteren Ansprüche der FBM gegenüber, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge höherer Gewalt sind ausgeschlossen.

10. Eigentumsübergang

Alle Wertstoffe welche durch die FBM dem Kunden abgekauft, unentgeltlich entgegengenommen wurden oder sich in einem Gebinde der FBM befinden, gehören vollumfänglich der FBM. Die FBM behält sich das Recht vor, selbst zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Partner die Wertstoffe weiterverkauft oder abgegeben werden. Die FBM ist dem Verkäufer der Wertstoffe keine Auskunft pflichtig.

11. Änderungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der FBM jederzeit geändert werden. Die neue Version tritt durch Publikation auf der Website der FBM in Kraft. Für die Kunden gilt grundsätzlich die Version der AGB welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft ist. Es sei denn, der Kunde hat einer neueren Version der AGB zugestimmt.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

13. Datenschutz

Die FBM darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. Die FBM ergreift die Massnahmen welche zur Sicherung der Daten gemäss den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.
Der Kunde erklärt sich mit der Auftragserteilung, der Abgabe von Material und/oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen der FBM vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass die FBM auf Anordnung von Gerichten oder Behörden verpflichtet und berechtigt ist, Informationen vom Kunden bekannt zu geben. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftragte Dienstleistungspartner oder sonstigen Dritten weitergegeben werden.
Beide Parteien, sowie deren Hilfspersonen, verpflichten sich, sämtliche Informationen welche im Zusammenhang mit den Leistungen unterbreitet oder angeeignet wurden, vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen.

14. Haftung der FBM

Die Haftung von indirekten Schäden und Folgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen. Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung beschränkt. Bei der direkten Zusammenarbeit mit der FBM, deren Fahrer oder Drittparteien ist dessen Anweisung, immer folge zu leisten. Die FBM schliesst jegliche Haftung aus, wenn die Anweisungen nicht befolgt wurden.
Der Kunde ist verpflichtet allfällige Schäden der FBM umgehend zu melden.
Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.

15. Haftung des Kunden

Der Kunde haftet gegenüber FBM und deren Subunternehmer uneingeschränkt für sämtliche Schäden (inkl. Folgeschäden), die durch Falschdeklaration (wissentlich oder unwissentlich), schadhafte Gebinde und oder durch ein anderes vertrags- oder rechtswidriges Verhalten entstehen. In einem solchen Falle verpflichtet sich der Kunde der FBM den Schaden umgehend zu bezahlen.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist ausschliesslich das Gericht am Geschäftssitz der FBM in Gipf-Oberfrick (Kanton Aargau, Schweiz) zuständig.

Stand / Version

Freaktal Boxen und Metalle GmbH
Gipf-Oberfrick, 28.06.2020

Statistik

Besuche
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Besucher
Heute: 17 / Gestern: 30

Total
Besucher: 61056

Freaktal Boxen und
Metalle GmbH

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